Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags

Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags

Entwurf eines Fondsstandortgesetzes, Kabinettsbeschluss vom 20.1.2021

Verstärkt werden sollen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die zur Vermögensbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beitragen. Dabei werden besonders Startup-Unternehmen gefördert, deren Erfolg maßgeblich von der Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte abhängt. Steuerlich begünstigt werden daher innovative Beteiligungsformen.

Zur Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird mit Wirkung zum 1.7.2021 (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzentwurfs) der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 € auf 720 € p.a. angehoben (§ 3 Nr. 39 S. 1 EStG-E). Ziele:

  • Motivation der Arbeitgeber, den Arbeitnehmern Vermögensbeteiligungen zu überlassen, und
  • Erhöhung der Attraktivität von Vermögensbeteiligungen auch bei einer Entgeltumwandlung.

Hat der Arbeitgeber in der Zeit zwischen dem 1.1.2021 und dem Inkrafttreten des Fondsstandortgesetzes am 1.7.2021 Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 1 EStG-E überlassen, deren Wert 360 € übersteigt, hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug insoweit rückwirkend zu ändern, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist. Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Erstattung der Lohnsteuer beantragen oder den höheren Steuerfreibetrag bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

Zudem wird speziell für Startup-Unternehmen eine Regelung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen (§ 19a EStG-E), nach der die Einkünfte aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (Aktien, GmbH-Anteile etc.) zunächst nicht besteuert werden (kein Lohnsteuerabzug). Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach 10 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr der Übertragung bleibt der freigestellte Arbeitslohn außer Ansatz. Dies fördert die Mitarbeitergewinnung und stärkt die Mitarbeiterbindung. Der Freibetrag in Höhe von 720 € p.a. (gemäß § 3 Nr. 39 S. 1 EStG) ist einmalig abzuziehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen. Geleistete Zuzahlungen sind bei der späteren Besteuerung abzuziehen. Wertminderungen werden nicht berücksichtigt, wenn diese betrieblich veranlasst sind oder auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung oder Einlagerückgewähr, beruhen.

Voraussetzung ist, dass vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Bescheinigung ausgestellt wurde, die die Fördervoraussetzungen (vgl. § 19a Abs. 3 EStG-E) bestätigt.

Unberührt hiervon bleiben die Besteuerung von Ausschüttungen, Zinsen etc. und Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten, die sich nach § 20 EStG bzw. nach § 17 EStG bei wesentlichen Beteiligungen am Unternehmen (Anteil mindestens 1%) richtet.

Quelle: BC – Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling

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