Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterbeteiligung

Die Bundesregierung beabsichtigt, die gesetzliche Anhebung des steuerlichen Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nach § 3 Nummer 39 Einkommensteuergesetz auf 720 Euro p.a. noch in diesem Jahr auf den Weg zu bringen. Auf unsere Anfrage hin erklärte das zuständige Bundeswirtschaftsministerium, dass es sich für die Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2021 einsetzen wird.

Wie es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion heißt, sieht die Bundesregierung bei den Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in Deutschland noch Verbesserungspotenzial. Die Verdoppelung des steuerlichen Freibetrags auf 720 Euro sei ein wichtiges Element für die weitere Verbreitung und Inanspruchnahme der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.

Davon profitierten nicht nur Mitarbeiter in Startups, sondern alle Mitarbeiter von Unternehmen, die ein solches Modell anböten. Geplant sei, die Anhebung des steuerlichen Freibetrags auf 720 Euro in diesem Jahr auf den Weg zu bringen, sodass Anteilsübertragungen möglichst schon 2021 begünstigt seien.

Quelle: AGP Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung

Die Mittelstands- und Wirtschaftsunion setzt sich für eine Stärkung der Mitarbeiterbeteiligung in KMU und Startups ein

Laut einer Beschlussvorlage der Digitalkommission und der Kommission Steuern/ Finanzen vom 5.10.2020 an den MIT-Bundesvorstand soll die bisherige Regelung, wonach Kapitalbeteiligungen sofort anhand eines geschätzten Wertes zu versteuern sind, geändert werden. Stattdessen sollen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen künftig mit der Abgeltungssteuer besteuert werden – sofern der Mitarbeiter dadurch nicht schlechter gestellt wird. Auch soll die Besteuerung erst dann stattfinden, wenn sich der Wert der Kapitalbeteiligung für den Mitarbeiter realisiert hat.

Virtual Stock Options sollen künftig wie Kapitalinvestitionen besteuert werden. Der steuerfreie Höchstfreibetrag von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollte sich am europäischen Niveau orientieren und auf mindestens 2.000 Euro angehoben werden. Außerdem sollte der steuerliche Höchstfreibetrag auch dann greifen, wenn sich das Beteiligungsangebot nicht an alle Arbeitnehmer richtet. Ziel ist die steuerliche Gleichstellung der Unternehmensformen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen.

Quelle: Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT)